25, 40, 43, 44, 47, 49, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. b und c, 19 Abs. 2 Bst. a BetmG 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird in diesem Umfang auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 17'503.05.