32 5. ein beschlagnahmter Geldbetrag von CHF 3'850.00 sowie von EUR 185.00 in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00 und in der Höhe von CHF 3'650.00 sowie EUR 185.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wurde und der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 150.00 und EUR 185.00 C.________ (Ehefrau des Beschuldigten, wohnhaft ebenfalls _______) nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben wird. II. A.________ wird in Anwendung der Artikel