3. A.________ gestützt auf Ziff. 2.3 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage; 4. die folgenden Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden:  1 Box AKRIBOS schwarz (ohne Bargeld)  1 Etui «Malta» (ohne Bargeld)  2 Silberbarren «Credit Suisse» à 50 Gramm (Nr. ________ / ________);