19. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zurückzugebenden Gegenstände (Ziff. IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge (Ziff. IV.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen.