Damit hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'416.15 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'805.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 448.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3 besteht weder eine Rück- (CHF 3'610.75) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 397.50). VI. Verfügungen