für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 5'416.15. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 2a zu Art. 416 StPO). Damit hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'416.15 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'805.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___