135 Abs. 4 StPO). 18.3 Oberinstanzliches Verfahren Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemacht Aufwand – 25 Stunden (pag. 1607 ff.) unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung – erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF