Die Vorinstanz erachtete dies als angemessen und bestimmte das vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Honorar für insgesamt 54.5 Stunden auf CHF 12'115.30 (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'115.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'934.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).