29 18.2 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'822.90 geltend (pag. 1368), was einem Zeitaufwand von 49 Stunden entspricht. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung machte er weitere 4 Stunden und für die Teilnahme an der Urteilseröffnung 1.5 Stunden geltend (pag. 1369). Die Vorinstanz erachtete dies als angemessen und bestimmte das vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Honorar für insgesamt 54.5 Stunden auf CHF 12'115.30 (Ziff.