Insgesamt erachtet es die Kammer bei dieser Konstellation als gerechtfertigt, von einem Obsiegen des Beschuldigten von 2/3 auszugehen. Folglich hat der Kanton Bern 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'333.35, zu tragen. Darüber hinaus gilt die Generalstaatsanwaltschaft als obsiegend. Hierfür werden entsprechend 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'166.65, ausgeschieden und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.