Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. Somit ist der Beschuldigte bezüglich der Landesverweisung als obsiegend und bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe und der Art des Vollzugs als teilweise unterliegend zu betrachten, wobei die bezüglich der Landesverweisung unterliegende Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Strafantrag ebenfalls nicht vollständig obsiegte. Insgesamt erachtet es die Kammer bei dieser Konstellation als gerechtfertigt, von einem Obsiegen des Beschuldigten von 2/3 auszugehen.