BSG 161.12]). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der berufungsführende Beschuldigte, er sei unter Gewährung des bedingten Vollzugs zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen und auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte ihrerseits, der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 12 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe