Somit steht Art. 5 Anhang I FZA der Anordnung der Landesverweisung entgegen. 16. Fazit zur Landesverweisung Die Landesverweisung des Beschuldigten ist zwar gestützt auf Art. 66a StGB grundsätzlich zu bejahen, deren Anordnung ist jedoch nicht mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar. Aus diesem Grund wird auf die Anordnung der Landesverweisung verzichtet. Folglich erübrigen sich Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. V. Kosten und Entschädigung