Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter und nicht um einen Wiederholungstäter handelt. Die längerfristige Freiheitsstrafe findet ihre Begründung folglich einzig in der an sich beachtlichen Betäubungsmittelmenge, nicht etwa in der kriminellen Energie des Beschuldigten oder in seinem Verschulden, welches als noch leicht eingestuft wird. Zudem geht von dem Beschuldigten keine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und ihm ist eine positive Legalprognose zu attestieren.