Er führte lediglich den Auftrag von F.________ aus und hatte mithin keinen Einfluss auf die Menge und die Reinheit des Kokaingemischs. Bezüglich der Gehilfenschaft fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zwar seine Räumlichkeiten als Freundschaftsdienst zur Verfügung stellte, mit dem Betäubungsmittelhandel an sich aber offenbar nichts zu tun hatte. Es handelt sich um einen untergeordneten Tatbeitrag weit weg vom Handel an sich. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter und nicht um einen Wiederholungstäter handelt.