Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.5) und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist bei Betäubungsmitteldelikten generell hoch (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Demgegenüber ist jedoch nicht zu übersehen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen typischen Drogenhändler handelt. In zwei Fällen agierte er als blosser Kurier und fungierte auf der untersten Hierarchiestufe. Er führte lediglich den Auftrag von F.________ aus und hatte mithin keinen Einfluss auf die Menge und die Reinheit des Kokaingemischs.