Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe begründet bereits für sich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Zudem zeigt sich das Bundesgericht bei der Würdigung von Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen besonders streng (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.5) und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist bei Betäubungsmitteldelikten generell hoch (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).