Das Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist folglich nicht erfüllt. Ergänzend ist bezüglich der Verhältnismässigkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wird, was als längerfristige Freiheitsstrafe zu bezeichnen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1). Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe begründet bereits für sich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).