Effektive Anhaltspunkte, dass vom Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit ausgeht, liegen keine vor. Im Übrigen sind die Lebensumstände des Beschuldigten als durchwegs positiv zu werten und ihm ist insgesamt eine gute Legalprognose zu attestieren (vgl. E. III.11 hiervor). Vor diesem Hintergrund schätzt die Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird, als rein theoretisch ein. Das Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist folglich nicht erfüllt.