Obwohl die Hemmschwelle des Beschuldigten zum Delinquieren im Jahr 2019 tief war und seine Handlungen quasi aus dem Nichts kamen, ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die aktuelle Situation des Beschuldigten nicht vergleichbar ist mit seiner damaligen Situation. Zwar besteht keine Sicherheit, dass der Beschuldigte keine weiteren Straftaten begehen wird – eine solche Sicherheit ist gemäss hiervor zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts aber auch nicht verlangt. Effektive Anhaltspunkte, dass vom Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit ausgeht, liegen keine vor.