für die Einfuhr des Kokaingemischs erhalten hat. Zudem gab der Beschuldigte wiederholt und glaubhaft an, seit mehreren Jahren kein Kokain mehr zu konsumieren und den Kontakt zu F.________ abgebrochen zu haben. Eine erneute Delinquenz aus freundschaftlichen Überlegungen oder zur Sicherung seines gelegentlichen Kokainkonsums dürfte somit ebenfalls ausgeschlossen sein. Weiter zeigte sich der Beschuldigte einsichtig und scheint seine Taten aufrichtig zu bereuen.