Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten erweist sich damit als gefestigt und es ist nicht zu erwarten, dass er sich aus finanziellen Überlegungen erneut zu Betäubungsmittelwiderhandlungen hinreissen lassen wird. Mithin dürfte das vorliegende Strafverfahren ihm wohl eindrücklich gezeigt haben, dass sich solche Straftaten aus finanzieller Sicht ohnehin nicht lohnen, zumal allein die vorinstanzlichen Verfahrenskosten über CHF 17'500.00 betragen, was knapp neunmal mehr ist als er von F.________ für die Einfuhr des Kokaingemischs erhalten hat.