Wie bereits erwähnt darf aber nicht allein aus der früheren Begehung einer Straftat automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich seit den Vorfällen im Jahr 2019 soweit bekannt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Bis auf die vorgenannten Betäubungsmittelwiderhandlungen lebte der Beschuldigte somit während Jahrzehnten in der Schweiz, ohne strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Umso weniger erschliesst sich der Kammer, weshalb er sich damals zu diesen Handlungen hat hinreissen lassen.