und leistete während mehreren Monaten Gehilfenschaft zur Veräusserung von ca. 397 Gramm reinem Kokain. Diese Betäubungsmittelmengen übersteigen die Schwelle zum mengenmässig schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG um ein Vielfaches und es ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte durch diese Widerhandlungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz schwer missachtet hat. Wie bereits erwähnt darf aber nicht allein aus der früheren Begehung einer Straftat automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden.