25 15.3.2 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bzw. Gehilfenschaft dazu zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Namentlich führte er mit direktem Vorsatz ca. 880 Gramm reines Kokain in die Schweiz ein, beförderte ca. 177 Gramm reines Kokain von Spiezwiler nach M.________ und leistete während mehreren Monaten Gehilfenschaft zur Veräusserung von ca. 397 Gramm reinem Kokain.