Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, nicht den Ausschlag.