je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3).