Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger. Demnach ist vorliegend in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die aufgrund von Art. 66a StGB auszusprechende Landesverweisung mit dem FZA vereinbar ist. 15.2 Allgemeine Ausführungen zum FZA Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff.