15. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 15.1 Vorbemerkungen Wie bereits unter E. IV.12 hiervor erwähnt, bestimmt sich nach Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Wird dies – wie vorliegend – bejaht, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob die angeordnete Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger.