1357 Z. 28 f., pag. 1558 und pag. 1597 Z. 8 ff.). Es sind folglich keine sucht- oder sonstige gesundheitsrelevante Anhaltspunkte ersichtlich, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 14.2.6 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt.