Vom Arzt der Kardiologie habe der Beschuldigte Blutverdünner verschrieben erhalten (pag. 1558). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte dies (pag. 1592 Z. 3 ff.). Die vom Beschuldigten geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen vermögen für sich alleine keinen Härtefall begründen. So wäre es ihm auch im Ausland möglich, eine entsprechende Behandlung zu erhalten. Schliesslich gab er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2022 an, nie in grossem Ausmass Kokain konsumiert zu haben (pag. 1357 Z. 27 f.). Er bestätigte mehrfach, seit mehreren Jahren abstinent zu sein (pag. 1357 Z. 28 f., pag.