Der Beschuldigte ist in Italien aufgewachsen. Insbesondere hat er dort die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und sich zum Koch ausbilden lassen (pag. 93 und pag. 1578). Die Eltern des Beschuldigten wohnen in der Nähe von J.________ (Ortschaft). Er besucht sie zweimal pro Jahr jeweils für eine Woche, maximal für zwei Wochen. Zudem leben sein Bruder und seine Schwestern in Italien (pag. 1592 Z. 27 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte durchaus über einen Bezug zu seinem Heimatland verfügt.