1596 Z. 1 f.). Im Übrigen wäre das Aufrechterhalten der familiären Beziehungen durch den Vollzug der Landesverweisung auch bei einem Verbleib der Ehefrau in der Schweiz nicht verunmöglicht, da es ihr offensteht, den Kontakt zum Beschuldigten durch die Vielzahl der heutigen Kommunikationsmittel oder Besuche zu pflegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3). 14.2.4 Möglichkeit der Widereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz /