1355 Z. 18 ff.). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erwartete der Beschuldigte sein zweites Enkelkind (pag. 1589 Z. 32). Die Kinder des Beschuldigten verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft, seine Ehefrau über die Niederlassungsbewilligung C (pag. 957). Beide Kinder seien ausgezogen und finanziell unabhängig (pag. 217 Z. 418 ff.). Betreuungsaufgaben des Enkelkindes übernehme der Beschuldigte keine (pag. 1355 Z. 32 f.; vgl. pag. 1590 Z. 1 ff.). In Bezug auf die erwachsenen Kinder sowie auf das Enkelkind bzw. die Enkelkinder kann sich der Beschuldigte nicht auf Art.