1558). Insgesamt kann dem Beschuldigten eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration attestiert werden. Auch die persönliche Integration ist als gut zu bezeichnen, wobei besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hingegen nicht auszumachen sind. 14.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Dem Strafregisterauszug vom 3. August 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. pag.