Dies fällt aber aufgrund der Tatsache, dass er eine Landessprache beherrscht, nicht weiter ins Gewicht. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei in der Schweiz lebende erwachsene Kinder sowie ein Enkelkind (pag. 957 und pag. 1355 Z. 18 ff.). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erwartete der Beschuldigte sein zweites Enkelkind (pag. 1589 Z. 32). Seine Familie bedeute ihm alles, er habe nur sie (pag. 1356 Z. 35). Zudem sagte der Beschuldigte aus, zwei Freunde zu haben. Persönlich treffe er diese Freunde nicht mehr, aber sie würden sich Nachrichten schreiben oder sich zwi-