Im ergänzenden Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Migrationsdienstes der Stadt M.________ vom 21. Juni 2023 wurde diesbezüglich festgehalten, der Beschuldigte sei im Jahr 1997 finanziell unterstützt worden, wobei es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um Bezahlung der Krankenkassenprämien der Familie gehandelt habe (pag. 1491). Der Beschuldigte konnte seinen Lebensunterhalt in der Schweiz somit grösstenteils selbst bestreiten. Diese weitgehende finanzielle Unabhängigkeit und Schuldenfreiheit sowie die beinahe ununterbrochene Erwerbstätigkeit des Beschuldigten seit seiner Niederlassung in der Schweiz fallen durchaus positiv ins Gewicht.