Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen (vgl. E. IV.16 hiernach). 14.2 Härtefallprüfung 14.2.1 Anwesenheitsdauer sowie persönliche und wirtschaftliche Integration Der Beschuldigte ist am ________ in H.________ (Ortschaft) in Italien geboren (pag. 1529). Dort besuchte er die obligatorischen Schulen und liess sich anschliessend zum Koch ausbilden (pag. 93 und pag.