14. Erwägungen der Kammer zur obligatorischen Landesverweisung 14.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 1529). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit diesbezüglich rechtskräftigem Urteil der Vorinstanz wurde er namentlich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bzw. Gehilfenschaft dazu schuldig erklärt (Ziff. II.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dabei handelt es sich um Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst.