Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zum Schluss, dass es genügt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen. Sie erachtet einen Strafvollzug von 6 Monaten als ausreichend, um beim Beschuldigten die nötige Signalwirkung auszulösen. Es ist davon auszugehen, dass diese Strafe ihn davon abhalten wird, künftig erneut zu delinquieren. Für die restlichen 22 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).