Der Beschuldigte lebt – wie bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung – in geordneten Verhältnissen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und kann seinen Lebensunterhalt ohne Hilfe bestreiten. Er hat weder Betreibungen noch Vorstrafen und sich seit den Vorfällen im Jahr 2019 soweit bekannt nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zu seiner Frau, seinen Kindern sowie seinem Enkelkind hat er ein gutes Verhältnis. Nach anfänglichem Bestreiten seiner Tatbeteiligungen zeigte er sich geständig, einsichtig und reuig. So sagte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung etwa aus, sich für seine Taten zu schämen (pag.