15 mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte lebt – wie bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung – in geordneten Verhältnissen.