43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieser Schranken liegt die Festsetzung des zu vollziehenden Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber