S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die nachfolgende Subsumtion ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Erstens darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und zweitens müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).