11. Vollzug der Freiheitsstrafe / teilbedingter Strafvollzug Vorab gilt festzuhalten, dass aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (E. I.5 hiervor) die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs nicht zur Diskussion steht. Andererseits ist bei dieser Höhe der Strafe auch kein vollbedingter Strafvollzug möglich, weshalb bereits aus diesem Grund der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1424; S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).