101 Z. 296 f.). Erst nach diversen Vorhalten und wohl aufgrund der bezüglich der Kokaineinfuhr erdrückenden Beweislage zeigte er sich allmählich kooperativ und zunehmend geständig (vgl. pag. 102 ff.). Im Ergebnis fällt das Geständnis bezüglich der Kokaineinfuhr nur leicht ins Gewicht, hingegen sind die Geständnisse des Beschuldigten hinsichtlich der Beförderung von Kokain sowie der Gehilfenschaft zur Veräusserung von Kokain stark strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet für die Geständnisse eine Gesamtreduktion von einem Drittel auf 30 Monate als angemessen.