S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. August 2020 zunächst keineswegs geständig oder einsichtig zeigte. So gab er etwa an, nicht zu wissen, was F.________ in seinem Restaurant gemacht habe (pag. 100 Z. 280) und verneinte, bei Kokainlieferungen von Italien in die Schweiz involviert gewesen zu sein (pag. 101 Z. 296 f.).