Bezüglich der Gehilfenschaft zur Veräusserung von Kokain hätte dem Beschuldigten sein exakter Tatbeitrag, die Dauer seiner Gehilfenschaft sowie die Menge des von F.________ verarbeiteten Kokains nicht nachgewiesen werden können. Auch bezüglich der Kokaineinfuhr habe er den Strafbehörden die Arbeit erleichtert, indem er zugegeben habe, die genaue Grösse des Drogenverstecks bereits vor dem Transport gekannt zu haben, wodurch es ein Leichtes gewesen sei, den subjektiven Tatbestand des Delikts nachzuweisen (pag. 1423; S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).