9. Täterkomponenten 9.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 1554). In Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auswirkt (pag. 1423; S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist am ________ in H.________ (Ortschaft) in Italien geboren (pag. 1529). Dort besuchte er die obligatorischen Schulen und liess sich anschliessend zum Koch ausbilden (pag. 93 und pag. 221). Seit Februar 1987 lebt er in der Schweiz (pag.