Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt erscheint das Tatverschulden noch als leicht und eine Strafe von 20 Monaten als dem Verschulden angemessen. Da die Gehilfenschaft zur Veräusserung von Kokain ebenfalls dem Betäubungsmittelhandel von F.________ diente und sich zumindest teilweise im Sommer 2019 ereignete, besteht in Einklang mit der Vorinstanz eine gewisse sachliche und zeitliche Nähe zur Einfuhr (pag. 1422; S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus diesem Grund wird die Strafe zur Hälfte, ausmachend 10 Monate, auf die Einsatzstrafe asperiert. Es resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 45 Monaten.